Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

(1) Die , 9 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 19, 20, 22 Abs. 6, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 2 und 4, 26 Abs. 1, 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1986 treten mit 1. Oktober 1986 in Kraft.

(2) Die , 18 Abs. 2 und 6 sowie 30 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 treten mit 1. März 1993 in Kraft.

(3) und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 findet auf die Entschädigung für Sitzungen Anwendung, die nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden. in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 findet auf Verwaltungsübertretungen Anwendung, die nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt begangen werden.

(4) Die , 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 30 Abs. 2 und 3 sowie 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1996 ist auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, bei denen der rechtswidrige Zustand nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt herbeigeführt wird.

(6) Art II Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 wird aufgehoben.

(7) in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit 14. Mai 1998, in der Fassung desselben Gesetzes mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Die , 6 Abs. 2, 9, 11 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 2, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 und 2, 29 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. in seiner bis dahin geltenden Fassung ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 weiterhin anzuwenden.

(9) Verordnungen auf Grund des sowie des in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs. 8 erster Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.