Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Behörden und Strafen

Behörden

(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gelten, wenn nicht besonderes bestimmt ist, die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sinngemäß.

(2) Angelegenheiten, deren Besorgung nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegt, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.