Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen; Ankündigungen

(1) Für die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen im Ensembleschutzgebiet gilt bis 3 sinngemäß.

(2) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken und die nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist abweichend von erster Satz zu untersagen, wenn dadurch das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch für die Versagung der Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß .