Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Für den Tourismusverband Obertauern, der die Gemeinden Tweng und Untertauern umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

(2) Für den Tourismusverband Großarltal, der die Gemeinden Großarl und Hüttschlag umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

(3) Für den Tourismusverband Salzburger Saalachtal, der die Gemeinden Lofer, St Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

(4) Für den Tourismusverband Salzburger Sonnenterrasse, der die Gemeinden Goldegg, St Veit im Pongau und Schwarzach im Pongau umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(5) Für den Tourismusverband Bruck-Fusch, der die Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße und Fusch an der Großglocknerstraße umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(6) Für den Tourismusverband Mittersill-Hollersbach-Stuhlfelden, der die Gemeinden Mittersill, Hollersbach und Stuhlfelden umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(7) Für den Tourismusverband Wagrain-Kleinarl Tourismus, der die Gemeinden Kleinarl und Wagrain umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.

(8) Für den Tourismusverband Fuschlseeregion, der die Gemeinden Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof bei Salzburg und Koppl umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(9) Für den Tourismusverband Tourismus Lungau Salzburger Land, der die Gemeinden Göriach, Lessach, Mariapfarr, Mauterndorf, Ramingstein, St. Andrä im Lungau, Tamsweg und Weißpriach umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(10) Für den Tourismusverband Salzburger Lungau Katschberg, der die Gemeinden St. Margarethen im Lungau, St. Michael im Lungau, Thomatal, Unternberg und Zederhaus umfasst, wird die Ortsklasse B festgesetzt.

(11) Für den Tourismusverband Hochkönig, der die Gemeinden Dienten am Hochkönig, Maria Alm am Steinernen Meer und Mühlbach am Hochkönig umfasst, wird die Ortsklasse A festgesetzt.