Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgesetz werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.
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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgesetz werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.