Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).
(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei der für den Ortsbildschutz zuständigen Dienststelle,
2. bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg,
3. bei der Baubezirksleitung Hartberg,
4. beim Gemeindeamt der Stadt Hartberg.
