Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusatzprüfung

. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten und 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des und 3. Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des und 3. Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.