. (1) Der Lehrberuf Orthopädietechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
1. Prothesentechnik,
2. Orthesentechnik,
3. Rehabilitationstechnik.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest zwei Schwerpunkte (Schwerpunktmodule) zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Orthopädietechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.
Berufsprofil
. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Orthopädietechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen;
b) Anwendung des Medizinproduktegesetzes;
c) Auf Basis einer ärztlichen Verordnung Patienten fachgerecht mit den orthopädischen Mitteln versorgen und über deren fachgerechte Anwendung beraten;
d) Technische und medizinische Unterlagen lesen, anfertigen und anwenden;
e) Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen;
f) Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates;
g) Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Sitz- und Liegehilfen;
h) Messen, Abformen und Modellieren;
i) Anpassen von Rollstühlen, Sitzschalen und rehabilitationstechnischen Geräten, sowie Lagerungssysteme als Sitz- und Liegehilfen;
j) Reparieren und Instandhalten von rehabilitationstechnischen Geräten;
k) Elektronische Datenverarbeitung;
l) Tarifabrechnungen und Patientenabrechnungen;
m) Hygiene.
Berufsbild
. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Orthopädietechnik, Technologie und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
. (1) Die Prüfung besteht aus dem Ausmessen von Körperteilen unter Anwendung orthopädietechnischer Maßsysteme und Dokumentieren der Patientendaten, sowie den Bauteilen
1. Herstellen einer Prothese, wobei die Aufgabenstellung insbesondere das Installieren und Justieren mechanischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Bauteile umfassen soll,
2. Herstellen sowie Anpassen von Orthesen und Bandagen unter Benutzung vorgegebener Modelle,
3. Herstellen bzw. Anpassen von rehabilitationstechnischen Geräten aus unterschiedlichen Materialien, wobei nach Wahl der Prüfungskommission eine Sitz- oder Liegeschale oder ein Rehabilitationsgerät in Sonderbau herzustellen, oder ein Rollstuhl anzupassen ist,
wobei der Prüfling zwei Bereiche zu wählen hat, aus denen die Prüfungskommission Aufgaben in der Form eines betrieblichen Arbeitsablaufes stellt.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßnahme verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Genauigkeit,
2. fachgerechte Ausführung,
3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Fachgespräch
. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Grundlagen der Orthopädietechnik
. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Wirkprinzipien von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,
2. Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,
3. biomechanische Grundlagen,
4. Anatomie, Physiologie, Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,
5. technische und medizinische Indikationen; Bewertung der orthopädischen Situation des Patienten und Auswahl des orthopädischen Hilfsmittels.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Verfahren und Technologien in der Oberflächentechnik,
2. Maschinen und Anlagen,
3. Qualitätssicherung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
3. oberflächentechnische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände "Prüfarbeit" und "Fachgespräch". Für die Zusatzprüfung gelten und 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des und 3. Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädietechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des und 3. Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.
Übergangsbestimmungen
. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker, BGBl. Nr. 264/1977, tritt unbeschadet Abs. 3 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädiemechaniker entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.
(5) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 533/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 277/1980, treten unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.
(6) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist, BGBl. Nr. 254/1977, tritt unbeschadet Abs. 7 außer Kraft.
(7) Lehrlinge, die mit In-Kraft-Treten dieser Ausbildungsordnung im Lehrberuf Bandagist ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 6 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(8) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bandagist entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt werden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädietechniker voll anzurechnen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.