Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfassung in Bezug auf äußere Angelegenheiten

. (1) Aus der Verfassung einer orientalisch-orthodoxen Kirche müssen, um die Wirksamkeit für den staatlichen Bereich sicherzustellen, zu ersehen sein:

1. der Sitz und die vertretungsbefugten Organe;

2. welcher geistlichen Jurisdiktion die Kirche untersteht;

3. Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft, wonach die Kirchenzugehörigkeit klar bestimmbar ist;

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;

5. Art der Bestellung der Organe und ihr Wirkungskreis;

6. Vorschriften über allfällige Änderungen der Verfassung.

(2) Die Verfassung kann auch die örtliche Gliederung in Kirchengemeinden vorsehen. Für diesen Fall hat die Satzung der Kirchengemeinde folgende Punkte zu umfassen:

1. den Namen der Kirchengemeinde, welcher die Zugehörigkeit zu einer anerkannten orientalischorthodoxen Kirche () zum Ausdruck zu bringen hat und sich vom Namen einer schon bestehenden Kirchengemeinde unterscheiden muss;

2. die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gebietes der Kirchengemeinde;

3. die Art der Bestellung des Vorstandes der Kirchengemeinde und seine Aufgaben;

4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Kirchengemeinde, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;

5. die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Kirchengemeinde erforderlichen Mittel;

6. das Verfahren bei Änderung der Satzung der Kirchengemeinde.

Die Verfassung einer anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirche und die Satzung einer Kirchengemeinde unterliegen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.