Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschäftigungsausmaß des ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonals in den Organisationsformen

(1) Pro kooperativer Gruppe sowie pro Integrationsgruppe stehen

a) für Tätigkeiten des ärztlichen Fachpersonals insgesamt 6 Stunden im Monat zur Verfügung;

b) für Tätigkeiten des psychologischen Fachpersonals insgesamt 6 Stunden pro Woche zur Verfügung;

c) für Tätigkeiten des therapeutischen Fachpersonals insgesamt 10 Stunden pro Woche zur Verfügung.

(2) Pro Team der Integrativen Zusatzbetreuung stehen

a) für Tätigkeiten des ärztlichen Fachpersonals insgesamt 6 Stunden monatlich zur Verfügung;

b) für Tätigkeiten des psychologischen Fachpersonals insgesamt 10 Stunden pro Woche zur Verfügung;

c) für Tätigkeiten des therapeutischen Fachpersonals insgesamt 15 Stunden pro Woche zur Verfügung.