Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle im § 47 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, geregelten Organisationsformen der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte.