Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle im § 47 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, geregelten Organisationsformen der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle im § 47 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, geregelten Organisationsformen der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte.