Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist:

1. Rechtsträger: das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband;

2. Organ: jede natürliche Person, die

a) auf Grund eines Dienstverhältnisses, arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, Ausbildungsverhältnisses oder einer Wahl für einen Rechtsträger handelt;

b) im Auftrag des Rechtsträgers als Dienstnehmer oder gewähltes Organ für eine juristische Person handelt, wenn sie

aa) zusätzlich zum Bezug keine oder eine geringere als die branchenübliche Abgeltung für die Funktion erhält, auf die sich das Handeln gründet, oder

bb) die Funktion gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen übernommen hat; oder

c) im Auftrag des Rechtsträgers, ohne dessen Dienstnehmer oder gewähltes Organ zu sein, für eine juristische Person handelt, wenn sie keine oder eine geringere als die branchenübliche Abgeltung für die Funktion erhält, auf die sich das Handeln gründet.