Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kommerzielles Online-Angebot

. Soweit der Österreichische Rundfunk ein Online-Angebot als kommerzielles Angebot () erbringt, ist zur eindeutigen Unterscheidbarkeit von den Online-Angeboten gemäß insbesondere für eine ständige Kennzeichnung Sorge zu tragen. Ein solches kommerzielles Online-Angebot darf nicht unter den Marken „Österreichischer Rundfunk“, „ORF“ sowie sonstiger im Bereich der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags geschaffener oder damit verwechselbarer Marken angeboten werden. Kommerzielle Kommunikation in Angeboten nach für solche kommerziellen Online-Angebote unterliegt den Bedingungen der und 31c.