Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Beitragspflicht im betrieblichen Bereich

. (1) Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des , die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des der Betriebsstätten gewährt worden sind.

(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage

1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;

2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;

3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;

4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;

5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;

6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.

(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.