Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
. (1) Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
