Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Von den Entschädigungen gemäß bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(2) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den , 14a bis c sind die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.