. (1) Von den Entschädigungen gemäß bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
(2) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den , 14a bis c sind die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden.
