Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 595/1981, zu , 6, 11, 11a, 11b und 15, BGBl. Nr. 183/1947)

Wurde eine Hinterbliebenenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.