Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 595/1981, zu , 6, 11, 11a, 11b und 15, BGBl. Nr. 183/1947)
Wurde eine Hinterbliebenenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 Abs. 1 KOVG 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.
