Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusätzliches Darlehen

Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens neben einem Förderungsdarlehen () oder einem bezuschußten Hypothekardarlehen () die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich, so darf eine Förderung nach oder nur dann gewährt werden, wenn das zusätzliche Darlehen als Hypothekardarlehen mit mindestens zwanzigjähriger Laufzeit genommen wird; dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Darlehen zur Finanzierung von Eigenheimen.