Maßnahmen gegen Geldwäsche
(1) Die Wettunternehmen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben sie die Anlagen I bis III des FM-GwG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)
(2) Die Wettunternehmer haben als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
1. alle Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der sinngemäßen Anwendung folgender Bestimmungen des FM-GwG für sie ergeben: , 2, 4 und 5 iVm. und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, , , 2, 5 bis 7, und 3, bis 15, , 2 und 4, § 17, §§ 19 bis 22, § 23 Abs. 1 bis 6, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 40 Abs. 1;
2. bei Einsätzen oder Gewinnausschüttungen in Höhe von 2.000 Euro oder mehr pro Person und Tag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG sinngemäß anzuwenden;
3. in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß iVm. § 9a Abs. 1 FM-GwG anzuwenden;
4. im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Abs. 1 oder auf andere Weise festgestellten erhöhten Risikos verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1 FM-GwG anzuwenden, dabei sind bei Wettterminals jedenfalls auch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 FM-GwG anzuwenden; ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1 ein geringes Risiko in bestimmten Bereichen, können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach Maßgabe des bis 4 FM-GwG angewendet werden;
5. im Fall von politisch exponierten Personen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß iVm. § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 29/2020)
(3) Die Wettunternehmen sind nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des bis 7 WiEReG einzuhalten. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl des Wettunternehmens auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019, 29/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 41/2018, 86/2019)
