Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen gemäß hat die Behörde gemäß alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:

1. die Schwere und Dauer der Übertretung;

2. den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten Person;

3. die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt;

4. die von der verantwortlich gemachten Person durch die Übertretung entstandenen Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

5. die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

6. die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen und juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten;

7. frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

(2) Die Bestimmungen des VStG bleiben durch Abs. 1 unberührt.

(3) Zum Zweck des Abs. 1 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von entsprechenden Strafregisterauskünften zu ersuchen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2019)