Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Weingartenfläche:

a) eine Weinbauparzelle gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273;

b) eine zum Zweck der Selbstversorgung (Verbrauch im Haushalt) mit Reben bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle gemäß Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit mehr als 1.000 m²;

c) eine zum Zweck der Selbstversorgung (Verbrauch im Haushalt) mit Reben bepflanzte landwirtschaftliche Parzelle gemäß Art. 67 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bis zu 1.000 m², sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter neben dieser Parzelle auch noch über weitere solcher landwirtschaftlichen Parzellen mit zusammen mehr als 1.000 m² verfügt;

2. Weinbautreibende bzw. Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Oberösterreich eine oder mehrere Weingartenflächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

3. Nachpflanzen: das Anpflanzen von Reben auf derselben Weingartenfläche, wenn Reben ausgefallen sind;

4. Schlag: eine zusammenhängende Weingartenfläche, welche innerhalb eines Auspflanzjahres mit derselben Rebsorte bepflanzt worden ist und die im digitalen Flächenplan (GIS) des von der Agrarmarkt Austria (AMA) eingerichteten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) als Polygon digitalisiert ist; eine zusammenhängende Weingartenfläche bis zu 500 m² kann unabhängig von der ausgepflanzten Rebsorte und dem Auspflanzjahr in einem Schlag größerer Fläche integriert sein bzw. werden.