Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) entgegen der Verpflichtung gemäß einen Waldbrand nicht löscht,
b) den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß nicht beim Gemeindeamt anzeigt,
c) der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß und 2 nicht nachkommt,
d) der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß nicht nachkommt,
e) der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß nicht nachkommt,
f) als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß nicht nachkommt,
g) der Verpflichtung gemäß zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,
h) einer Anordnung gemäß nicht Folge leistet,
i) der Duldungspflicht gemäß nicht nachkommt,
j) einer Anordnung gemäß zuwiderhandelt.
(Anm.: LGBL.Nr. 90/2013)
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(Anm: LGBl.Nr. 51/2024)
