Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Waffen: Die Einbringung von Waffen im Sinn des Waffengesetzes in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.

2. Wurf- und Schlaggegenstände: Die Einbringung von Wurf- oder Schlaggegenständen, die eine erhebliche Verletzung von Personen bewirken können, in die Veranstaltungsstätte durch Veranstaltungsbesucher ist verboten.