Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Übergangsbestimmung

Die im Titel, im Kurztitel und im Text der im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemachten Rechtsvorschriften verwendete Abkürzung „O.ö.“ und „o.ö.“ darf auch ohne Abkürzungspunkt zwischen den Buchstaben gebraucht werden.