Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Bestimmungen des Oö. Mutterschutzgesetzes

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) gilt ; und für den Urlaubsanspruch gilt . (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)