Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fristen

Anträge gemäß sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013, 77/2018)