Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 100/2022)
(2) Nach Außerkrafttreten dieses Landesgesetzes ist eine Verwendung von Bauwerken und Anlagen nach , für welche eine Ausnahme auf Grund dieses Landesgesetzes bestimmt wurde, im Einzelfall weiterhin zulässig, solange dies für die im genannten Zwecke notwendig ist. ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 37/2016)
