Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 100/2022)

(2) Nach Außerkrafttreten dieses Landesgesetzes ist eine Verwendung von Bauwerken und Anlagen nach , für welche eine Ausnahme auf Grund dieses Landesgesetzes bestimmt wurde, im Einzelfall weiterhin zulässig, solange dies für die im genannten Zwecke notwendig ist. ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 37/2016)