Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Planungen für Landesstraßen sind im Sinn des nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie

1. ganz oder teilweise in einem Europaschutzgebiet (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) oder

2. ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 m zu einem Europaschutzgebiet zu liegen kommen.