Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen bzw. Daten nach , und haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für Organe der Behörde oder für die von letzterer beauf-tragten Personen sowie für die sonstigen nach Berechtigten zugänglich und geordnet aufzubewahren.