Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer

Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer gilt mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1. die Lehrinhalte gemäß sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln;

2. der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen:

a) Rinder: 24 Stunden;

b) Schweine: 12 Stunden;

c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d) Equiden: 24 Stunden.

Von den angegebenen Stunden sind mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten.

3. die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter oder einer bzw. einem von dieser bzw. diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen;

4. Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des .