Untersuchungsstellen
Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Untersuchungsstellen
Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.