Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gewinn- und Verlustrechnung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der Gliederung der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

(2) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind den festgestellten Werten die budgetierten Werte sowie die Ist-Werte des vorhergegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen.