Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen

Eizellen und Embryonen dürfen - unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen - in Oberösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

1.

a)

sie von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,

 

b)

sie von reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, die einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,

2.

sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,

3.

sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.