Behörden; eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde im Sinn des 4. Teils dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sowie der Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister sind - sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - solche des eigenen Wirkungsbereichs. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 62/2021)
