Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. ABSCHNITT Tourismusbeiträge

Gemeindebezogene Beitragspflicht

(1) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer () haben pro beitragspflichtiger Tätigkeit für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Tourismusbeiträge zu entrichten. Der Tourismusbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz oder eine Betriebsstätte (, und ) zur Ausübung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gelegen ist. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinn des maßgebend.

(2) Ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, ist der Tourismusbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Gemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich der Sitz bzw. Betriebsstätten befinden, nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufzuteilen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhabern oder von familieneigenen Arbeitskräften ausgeübt, ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Tourismusbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu werten.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus-)Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.