Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Betrieb von Unternehmen; Beteiligungen

Tourismusorganisationen dürfen nur dann ein Unternehmen betreiben oder sich an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligen, wenn und solange

1. dies zur Erfüllung der Aufgaben der Tourismusorganisation zweckmäßig ist,

2. die Aufgaben im Rahmen einer eigenen Organisation besser wahrgenommen werden können als durch die bestehende Verbandsorganisation und

3. das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Tourismusorganisation steht.