Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl

(1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen bei der Geschäftsstelle wirksam, sofern die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält.

(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat als verlustig zu erklären, wenn

1. ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte,

2. es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert.

(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Mitglieder abberufen werden. Ein auf die Abberufung gerichteter Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein. Über einen gültigen Antrag muss innerhalb von zwei Monaten von der Vollversammlung abgestimmt werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)

(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds tritt für den Rest der Funktionsperiode das auf dem jeweiligen Wahlvorschlag höchstgereihte Ersatzmitglied. Stehen keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, ist ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats binnen sechs Monaten unter sinngemäßer Anwendung des für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)

(5) Der Aufsichtsrat kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Die bzw. der bisherige Vorsitzende hat die Neuwahl der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen.