Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Neuerliche Wahlausschreibung

Werden vor der Vollversammlung kein gültiger Wahlvorschlag bzw. keine Wahlvorschläge in ausreichender Zahl eingebracht, ist diese binnen vier Wochen neuerlich einzuberufen, um die (ausständigen) Mitglieder des Aufsichtsrats nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des zu wählen. Können auch danach nicht alle Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, hat die Landesregierung die betroffenen Tourismusgemeinden einem anderen Tourismusverband zuzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)