Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kraftfahrzeuge dürfen nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung durch einen gemäß ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden bestätigt wird, dass sie auch den in den und 8 angeführten Voraussetzungen entsprechen.