Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Kraftfahrzeuge müssen mit einem funktionierenden Kilometerzähler bzw. Tageskilometerzähler sowie einer funktionierenden Innenbeleuchtung und Heizung ausgestattet sein.

(2) Die Kraftfahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.