Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von der Beförderungspflicht

Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1. Betrunkene;

2. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände, Stoffe oder Waffen mit sich führen, sofern sie nicht zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zählen;

3. Personen, die die Lenkerin oder den Lenker beschimpfen, im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug beschädigen;

4. Personen, die das Kraftfahrzeug beschmutzen.