Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das O.ö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz 1956, LGBl. Nr. 14, außer Kraft.

(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Vorschriften über Stiftungen und Fonds nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2018)