Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fondsvermögen

Das Fondsvermögen ist dem Fondszweck entsprechend anzulegen; Anordnungen des Fondsgründers sind zu beachten. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.