Fondsvermögen
Das Fondsvermögen ist dem Fondszweck entsprechend anzulegen; Anordnungen des Fondsgründers sind zu beachten. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Fondsvermögen
Das Fondsvermögen ist dem Fondszweck entsprechend anzulegen; Anordnungen des Fondsgründers sind zu beachten. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.