Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außerdienststellung der Inhaber(innen) höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern

Der Beamte, der (Die Beamtin, die)

1. Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs, oder

2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, oder

3. Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)