Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte (Beamtinnen) mit Behinderung

(1) Die Beamtin (Der Beamte) hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihr (ihm) gemäß für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem sie (er) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbands;

3. Besitz eines Bescheids gemäß oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz;

3a. Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß Invalideneinstellungsgesetz 1969, in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens

10 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

20 % um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

30 % um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)

40 % um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)

50 % um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der (Die) blinde Beamte (Beamtin) hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)