Ärztliche Untersuchung
(1) Der Beamte (Die Beamtin) hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung durch eine(n) Amtsarzt(-ärztin) oder Vertrauensarzt(-ärztin) der Dienstbehörde zu unterziehen
1. zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Fall der Dienstverhinderung,
2. zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung für seine (ihre) Verwendung, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, oder
3. zur Feststellung der Dienstunfähigkeit aus Anlass der Ruhestandsversetzung.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(2) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt die Stadt.
