Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

(1) Die Aufgaben von Standesbeamtinnen bzw. Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die in diesem Landesgesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben (, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018).

(2) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes festgelegt ist.