Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienstposten für Angelernte/r Arbeiter/in und Hilfsarbeiter/in

Die Aufteilung der in den bis 25 festgelegten Anzahl der zur Verfügung stehenden Personaleinheiten auf angelernte Kräfte (GD 23) bzw. Hilfskräfte (GD 25) ist vom zuständigen Organ des Sozialhilfeverbands unter Bedachtnahme auf die unbedingten Erfordernisse, im Einklang mit den Gebarungsgrundsätzen vorzunehmen.