Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung

(1) Bei den leistungsbeziehenden Personen nach , die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialhilfe bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen, die Abwicklung der Einbeziehung in die Krankenversicherung erfolgt durch die Bescheid erlassende Behörde.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch die Übernahme der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nach - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019, sicherzustellen.