11. HAUPTSTÜCK SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. einer Auskunftspflicht gemäß oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß ohne Meldung betreibt,
3. als Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß nicht erfüllt oder
4. den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach verweigert oder deren Ausübung erschwert.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
