Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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11. HAUPTSTÜCK SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. einer Auskunftspflicht gemäß oder 6 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. eine meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtung gemäß ohne Meldung betreibt,

3. als Betreiberin bzw. Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung die Mindestqualitätsstandards gemäß nicht erfüllt oder

4. den zur Kontrolle zuständigen behördlichen Organen die Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte nach verweigert oder deren Ausübung erschwert.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)